3. Es sei die Obhut über die Kinder C. und D. alternierend beiden Parteien zu belassen mit folgender Betreuungsregelung: Betreuung durch Gesuchstellerin:  Montagmorgen bis Mittwochmorgen  Freitagmorgen bis Freitagabend Betreuung durch Gesuchsgegner:  Mittwochmorgen bis Freitagmorgen An den Wochenenden, d.h. Freitagabend bis Montagmorgen Schulbeginn, übernehmen die Parteien abwechselnd die Betreuung der Kinder. Die Betreuungsregelung während der Ferien und an den Feiertagen, sei der direkten Vereinbarung der Parteien zu überlassen.