2. 2.1. Mit Eingabe vom 19. April 2021 beantragte die Klägerin die folgenden vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens: " 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien berechtigterweise getrennt leben. 2. Die eheliche Liegenschaft am […] in R. sei dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Hypothekarzinsen und Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft sowie Reparaturen und werterhaltende Arbeiten bis zu CHF 300.00 im Einzelfall zu bezahlen. Über den Betrag von CHF 300.00 hinausgehende Reparaturen und Unterhaltskosten seien von den Parteien je hälftig zu bezahlen.