2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien zur Hälfte mit je Fr. 1'000.00 auferlegt. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)