1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird die Dispositiv-Zif- fer 3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 7. Oktober 2021 ersatzlos aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 2, 5 und 6./6.1. des Entscheids des Gerichtspräsidiums Baden vom 7. Oktober 2021 werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 2. In teilweiser Gutheissung der Anträge der Gesuchsgegnerin wird der im Verfahren SF.2017.184 ergangene Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 19.04.2018, in der Dispositiv-Ziffer 2.6.1. wie folgt abgeändert: - 37 -