Der Kläger wurde aufgrund seines Unterliegens verpflichtet, der Beklagten ihre Parteikosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6.1.). Der Rechtsvertreter des Klägers beanstandet in der Berufungsbegründung (S. 19) die Höhe der festgesetzten Parteikosten. Er hat jedoch weder einen entsprechenden Antrag in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift noch einen bezifferten Betrag gestellt. Auf die Berufung in diesem Punkt ist somit nicht einzutreten. Das Obergericht erkennt: