6.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind beiden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, nachdem beide Parteien mit ihren Rechtsbegehren ungefähr in gleichem Ausmass unterliegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Die Höhe der Parteikosten des im erstinstanzlichen Verfahrens in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Rechtsvertreters des Klägers wurde im angefochtenen Entscheid auf Fr. 1'761.60 festgesetzt (Dispositiv- Ziff. 6.2.), diejenige der ebenfalls in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierenden Rechtsvertreterin der Beklagten auf Fr. 1'428.80. Der Kläger wurde aufgrund seines Unterliegens verpflichtet, der Beklagten ihre Parteikosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziff.