5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Klägers um Vollstreckungsaufschub gegenstandslos. 6. 6.1. Ausgangsgemäss - der Kläger hält in der Berufung (S. 15) an den in der Abänderungsklage gestellten Anträgen fest – ist die auf Fr. 2'000.00 festzusetzende Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten sind wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).