4.4.2. Die Beklagte kann mit ihren Einkommen von Fr. 2'502.00 (ab 1. August 2021) bzw. Fr. 2'699.00 (ab 1. Juli 2022) ihr Existenzminimum von Fr. 3'044.10 nicht decken. Damit haben die Kinder Anspruch auf Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB), welcher nach der sog. Lebenshaltungskostenmethode (BGE 144 III 377 Erw. 7) zu bestimmen ist. Im Rahmen des Betreuungsunterhalts ist daher auch der Steueranteil der Beklagten zu berücksichtigen.