Da die Beklagte in diesem Zeitraum mehrheitlich auf Stellensuche war, erscheint es gerechtfertigt, in ihrem Existenzminimum unter dem Titel Gewinnungskosten bzw. Stellensuche einen Betrag von Fr. 100.00 zu berücksichtigen. Zudem ist bei beiden Parteien je ein Betrag von Fr. 250.00 für die Säule 3a - 32 - zu berücksichtigen, da die Parteien verpflichtet waren, für die ihnen gehörende Liegenschaft indirekte Pflichtamortisationen in dieser Höhe zu leisten (Erw. 5.2. S. 19 f. des angefochtenen Entscheids). Entsprechend ergeben sich folgende (erweiterte) Existenzminima der Parteien und der Kinder: