4. Februar bis 31. Juli 2021: Bis zum 31. Juli 2021 wohnte die Beklagte mit den Kindern in der nunmehr verkauften ehelichen Liegenschaft (Erw. 5.2. S. 18 des angefochtenen Entscheids). In deren Existenzminima sind daher die dem Eheschutzurteil vom 19. April 2018 zugrunde gelegten Wohnkosten zu berücksichtigen, d.h. Fr. 562.50 bei der Beklagten und je Fr. 187.50 bei den Kindern. Da die Beklagte in diesem Zeitraum mehrheitlich auf Stellensuche war, erscheint es gerechtfertigt, in ihrem Existenzminimum unter dem Titel Gewinnungskosten bzw. Stellensuche einen Betrag von Fr. 100.00 zu berücksichtigen.