Dass die Vorinstanz das Fahrzeug der Beklagten als Kompetenzgut im Sinn der SchKG-Richtlinien qualifizierte, ist daher nicht zu beanstanden. Folglich hat sie im Existenzminimum der Beklagten zu Recht die ausgewiesenen Parkplatzkosten von Fr. 130.00 und die in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen Arbeitswegkosten von Fr. 45.00 berücksichtigt. Da der Kläger nicht behauptet hat, es fielen ihm neu (im Vergleich zum Eheschutzverfahren, wo er in der persönlichen Befragung ausführte, er könne zu Fuss zur Arbeit gehen [SF.2017.184, Prot. S. 12]) auch Arbeitswegkosten an, hat die Vorinstanz zudem zu Recht keine Arbeitswegkosten in seinem Existenzminimum berücksichtigt.