Glaubhaft ist ebenso, dass die Beklagte zusätzlich zu einer Pause von 30 Minuten auch eine Mittagspause absolviert und sie ihre Arbeitstätigkeit daher nicht schon um 16 Uhr beenden kann. Die Beklagte konnte somit darlegen, dass sie aufgrund der Öffnungszeiten der Tagesstruktur und ihrer eigenen Arbeitszeiten zumindest am Donnerstag auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Dass die Vorinstanz das Fahrzeug der Beklagten als Kompetenzgut im Sinn der SchKG-Richtlinien qualifizierte, ist daher nicht zu beanstanden.