4.2.1.3. Gemäss Ziffer II/4 lit. d der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) sind die Kosten für den Arbeitsweg im Existenzminimum zu berücksichtigen. Für den öffentlichen Verkehr sind die effektiven Auslagen, für ein Auto, sofern diesem Kompetenzqualität zukommt, die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berücksichtigen.