Ebenfalls bringe der Kläger verspätet vor, dass die Beklagten schon um 16 Uhr zu Hause sein müsste. Die Arbeitnehmenden legten am Vor- und Nachmittag je eine Viertel Stunde Pause und eine angemessene Mittagspause ein. Schliesslich zeige der Kläger nicht auf, inwiefern der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei.