4.2.1.2.2. Die Beklagte lässt dazu ausführen (Berufungsantwort S. 13 ff.), der Kläger habe ihre Ausführungen, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, nicht bestritten und seine Beanstandungen in der Berufung seien daher verspätet und nicht zu hören. Dass die Tagesstruktur erst um 7 Uhr öffne, sei belegt worden. Zudem beginne die Praxis in I. um 7.30 Uhr mit den ersten Konsultationen. Die Vorinstanz habe daher die Kompetenzqualität des Fahrzeuges der Beklagten zu Recht bejaht. Das günstigste Streckenabonnement würde Fr. 71.00 kosten. Ebenfalls bringe der Kläger verspätet vor, dass die Beklagten schon um 16 Uhr zu Hause sein müsste.