Die Beklagte wäre somit bereits um 16 Uhr wieder zu Hause und müsste die Tagesstruktur nicht beanspruchen, was sie auch nicht tue. Im Existenzminimum der Beklagten seien daher keine Parkplatzkosten und aus Gleichbehandlungsgründen mit dem Kläger auch keine Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.