4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Fahrzeug der Beklagten als Kompetenzgut und berücksichtigte dementsprechend Fr. 130.00 für die Miete des Parkplatzes und Fr. 45.00 für den Arbeitsweg in ihrem Existenzminimum. Sie erwog (Erw. 5.2. des angefochtenen Entscheids, S. 18 und 19), den Weg von J. nach I. könne die Beklagte mit dem Bus in rund 15 Minuten zurücklegen. Hinzu kämen jedoch der Weg zur Bushaltestelle und der Weg von der Bushaltestelle zum Arbeitsort, weshalb der Arbeitsweg insgesamt rund 30 Minuten betragen würde.