Den nach Abzug der um Steuern (Fr. 210.00 Kläger, Fr 190.00 Beklagte) erweiterten Existenzminima der Parteien und der Kinder von ihren Einkommen verbleibenden Überschuss wies die Vorinstanz zu je 30% (Fr. 401.36) den Parteien und zu je 13.3% (Fr. 178.38) den Kindern zu und sie verpflichtete den Kläger zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'440.45 für C. (Fr. 1'056.95 Barunterhalt nach Abzug der Kinderzulagen [Fr. 878.55 + Fr. 178.40] + Fr. 383.50 Betreuungsunterhalt [um Steuern erweitertes Existenzminimum Beklagte ./.