4. 4.1. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch der Kinder und der Beklagten (wie bereits im Eheschutzurteil vom 19. April 2018) nach der vom Bundesgericht grundsätzlich für verbindlich erklärten Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7, 7.1-7.3 sowie hinten Erw. 4.4.1.). Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 8'562.00, dasjenige der Beklagten mit Fr. 2'083.55 und dasjenige der drei Kinder mit je Fr. 200.00 (Kinderzulagen).