Bestätigung vom 26. Oktober 2021 offenbar nicht einmal E. das Mittagessen in der Tagesstruktur einnimmt und sich die Beklagte im Übrigen wiederum nicht näher dazu geäussert hat, wo die Kinder und insbesondere E. an den Tagen, an welche sie arbeitet, zu Mittag essen. Da die Beklagte - 28 -