Aus diesen ist ersichtlich, dass im September 2020 E. und D. und im Januar 2021 nur E. die Tagesstruktur besuchten, währenddem den Rechnungen vom Oktober, November und Dezember 2020 keine weiteren Angaben entnommen werden können. Die Beklagte führte zudem aus, im November und Dezember 2020 sei sie aufgrund des Stellenverlusts auf weniger Fremdbetreuung angewiesen gewesen, mittelfristig sei jedoch davon auszugehen, dass auch für C. und D. Fremdbetreuungskosten anfielen und - 27 -