Die Beklagte habe zudem transparent dargelegt, dass C. und D. diverse Nachmittage bei Schulfreunden hätten verbringen können, da deren Eltern zufolge der pandemiebedingten Home-Office-Tätigkeit zu Hause gewesen seien. Es handle sich dabei aber um eine vorübergehende Situation. Zudem habe C. den Nachmittagsunterricht besucht, welcher in der vormaligen Fremdbetreuungszeit stattfinde. All dies habe der Kläger vor Vorinstanz nicht bestritten. Die Vorinstanz mache mit ihren Ausführungen klar, dass die Kinder grundsätzlich weiterhin auf ergänzende Fremdbetreuung angewiesen seien, wenn die Mutter arbeite. Die Mail-Korrespondenz vom 26. Oktober 2021 sei novenrechtlich nicht zu beachten.