3.2.2.2.2. Die Beklagte macht dazu geltend (Berufungsantwort S. 16 ff.), ihre Verhältnisse hätten sich infolge ihrer Stellenverluste mehrfach verändert und sie habe erst wieder ab dem 9. August 2021 regelmässige Arbeitseinsätze leisten können. Demzufolge habe die Beklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung auch noch keinen Beleg über die kurz zuvor wieder erforderlich gewordene, regelmässige Kinderbetreuung vorlegen können. Die Beklagte habe zudem transparent dargelegt, dass C. und D. diverse Nachmittage bei Schulfreunden hätten verbringen können, da deren Eltern zufolge der pandemiebedingten Home-Office-Tätigkeit zu Hause gewesen seien.