3.2.2.2. 3.2.2.2.1. Der Kläger macht geltend (Berufung S. 12 f.), die Beklagte habe es unterlassen, die behaupteten Fremdbetreuungskosten ab Februar 2021 auszuweisen. Die Vorinstanz hätte daher bei C. und D. gar keine und bei E. nur die von ihm anerkannten Fremdbetreuungskosten von Fr. 140.00 berücksichtigen dürfen. Trotzdem habe die Vorinstanz irgendwelche fiktiven Berechnungen vorgenommen, wonach der Beklagten Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 685.00 pro Monat, d.h. Fr. 105.00 mehr als im April 2018, anfallen sollten.