Der Beklagten musste im Zeitpunkt der Abänderungsklage zwar klar sein, dass ihr aufgrund des Schulstufenmodells und der hängigen Scheidungsklage zukünftig ein 50%- Pensum zumutbar ist. Die Beklagte vermochte insgesamt aber glaubhaft darzulegen, dass sie sich nach dem Verlust der Stelle im M. ausreichend um Stellen - auch in um solche mit einem 50%-Pensum - bemüht hat. Von der rückwirkenden Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Beklagten ist daher abzusehen. Vielmehr ist der Beklagten das hypothetische Einkommen unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist, d.h. ab 1. Juli 2022, anzurechnen.