Auch in Bezug auf die Anstellung in der N. ist somit nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die Beklagte auf eine weitere Anstellung verzichtet bzw. den Stellenverlust selbstverschuldet hat. Es kann daher offen gelassen werden, ob der Beklagten vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Kinder am Mittwochnachmittag betreut, die Ausübung eines 60%-Pensums in der N. überhaupt konkret möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beklagten musste im Zeitpunkt der Abänderungsklage zwar klar sein, dass ihr aufgrund des Schulstufenmodells und der hängigen Scheidungsklage zukünftig ein 50%- Pensum zumutbar ist.