Aus den Abrechnungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom März bis und mit 2021 (Beilage 38 zur Eingabe der Beklagten vom 16. April 2021; Replikbeilage 41) ergibt sich zudem, dass der Beklagten wiederum Taggelder ohne Einstelltage ausbezahlt wurden, was auf einen unverschuldeten Stellenverlust hinweist. Auch in Bezug auf die Anstellung in der N. ist somit nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die Beklagte auf eine weitere Anstellung verzichtet bzw. den Stellenverlust selbstverschuldet hat.