Die Ausführungen der Beklagten bezüglich Kündigungsgrund sind zwar widersprüchlich. Auch wenn kurz nach der erfolgten Kündigung per 1. Mai 2021 eine medizinische Praxisassistentin in einem Pensum von 60%-100% gesucht wurde (Stelleninserat der N., Beilage 20 zur Eingabe der Beklagten vom 22. März 2021), ist nicht genügend glaubhaft gemacht, dass die Arbeitsstelle der Beklagten gekündigt wurde, weil sie nicht bereit war, in einem 60%-Pensum zu arbeiten. Aus den Abrechnungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom März bis und mit 2021 (Beilage 38 zur Eingabe der Beklagten vom 16. April 2021;