30 Abs. 1 lit. a AVIG). Der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe ihre Anstellung beim M. aufgelöst, soweit er damit zum Ausdruck bringen will, die Beklagte habe die Arbeitsstelle selber gekündigt oder die Kündigung sei selber verschuldet, kann daher nicht gefolgt werden. In der Folge trat die Beklagte am 1. Januar 2021 eine Stelle in einem 40%-Pensum in der N. an, diese Stelle - 23 -