4.4.1.), die Beklagte habe am 1. September 2020 eine neue Arbeitsstelle als medizinische Praxisassistentin in der M. angetreten, diese Arbeitsstelle sei der Beklagten aber noch in der Probezeit auf den 15. November 2020 gekündigt worden. Gemäss Abrechnungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom November und Dezember 2020 (Antwortbeilage 2) wurden der Beklagten in der Folge Taggelder ohne Einstelltage ausgerichtet, woraus geschlossen werden kann, dass die Beklagte unverschuldet arbeitslos war (Art. 30 Abs. 1 lit.