Im August 2021 leistete die Beklagte 68.5 Stunden (vgl. Lohnabrechnung August 2021, Beilage 127/2 zur Eingabe der Beklagten vom 7. Dezember 2021 [OF.2019.202]), sie führte in der persönlichen Befragung aber aus (act. 82), sie habe erst nach den Schulferien am 9. August richtig begonnen. Es rechtfertigt sich daher, für die Ermittlung der effektiv geleisteten Pensen auf den Durchschnitt der in den Monaten September, Oktober und November 2021 geleisteten Arbeitsstunden abzustellen, d.h. 88.91 im September 2021, 80.75 im Oktober 2021 und 81.66 im November 2021.