Davon abzuziehen sind Fr. 2'505.10 für die Feiertage (8.34 Stunden [41.7 Stunden : 5] x 7.5 Feiertage [Berufungsantwort S. 12] x Fr. 40.05), was (für ein 100%-Pensum) einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 75'988.90 bzw. von netto (bei Sozialabzügen von 14.763% [vgl. Beiblatt zum Arbeitsvertrag]) Fr. 64'770.70 bzw. von monatlich Fr. 5'397.60 ergibt. Im August 2021 leistete die Beklagte 68.5 Stunden (vgl. Lohnabrechnung August 2021, Beilage 127/2 zur Eingabe der Beklagten vom 7. Dezember 2021 [OF.2019.202]), sie führte in der persönlichen Befragung aber aus (act. 82), sie habe erst nach den Schulferien am 9. August richtig begonnen.