317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (vorne Erw. 1.2.2.). Zu Recht bringt die Beklagte aber vor (Eingabe vom 4. Februar 2022, S. 3 ff.), dass das Einkommen [gemäss den Lohnabrechnungen September bis November 2021] nicht einfach auf 50% extrapoliert werden darf, da damit der Anspruch der Beklagten auf Ferien- und Feiertage missachtet wird. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sich die wöchentliche Arbeitszeit der Beklagten auf 40 Stunden beläuft, was sich aber nicht aus dem Arbeitsvertrag (Replikbeilage 45) ergibt. Vielmehr ist mangels konkreter Angaben von einer wöchentlichen Arbeitszeit - 22 -