Ab 1. August 2021 (Aufnahme der Tätigkeit bei P.) ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'083.55 aus, was von beiden Parteien beanstandet worden ist. Der Kläger reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2022 Lohnabrechnungen der Beklagten vom September 2021, Oktober 2021 und November 2021 ein, gemäss welchen die Beklagte Einkommen von netto Fr. 3'174.78, Fr. 2'965.69 und von Fr. 3'036.74 erzielte. Die Beklagte macht geltend, diese Lohnabrechnungen seien als unzulässige Noven oder, für den Fall der Qualifikation als echte Noven, wegen Verzugs aus dem Recht zu weisen (Eingabe vom 4. Februar 2022, S. 2 f.; 4 unten).