war (act. 28), fand sie nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid bereits nach kurzer Zeit jeweils wieder eine neue Anstellung, so bei der M., bei der N., beim O. und, wie bereits erwähnt, bei der Praxis P.. Den der Arbeitslosenversicherung einzureichenden Nachweisen der persönlichen Suchbemühungen (Antwortbeilage 5, 6) kann sodann nicht entnommen werden, dass sich die Beklagte, wie von ihr behauptet, explizit (aber erfolglos) nur auf 50%-Stellen beworben hat. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die knapp 45-jährige Beklagte in tatsächlicher Hinsicht auch eine Anstellung als medizinische Praxisassis-