Nachdem das jüngste Kind der Parteien nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Sommer 2020 in den Kindergarten eingeschult wurde, war der Beklagten im Zeitpunkt der Abänderungsklage (Februar 2021) ein 50%-Pensum daher grundsätzlich zumutbar (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6.), was von ihr denn auch selber anerkannt wird (Berufungsantwort S. 5, wo sie ausführt, sie habe sich auf 50%-Stellen beworben). Die Beklagte ist in ihrem erlernten Beruf als medizinische Praxisassistentin (act. 28) tätig, aktuell bzw. seit 1. August 2021 bei der Praxis P. in I. in einem Pensum zwischen 40% und 50% (Arbeitsvertrag 1. Juni 2021, Replikbeilage 45).