3.2.1.4. 3.2.1.4.1. Im Eheschutzentscheid vom 19. April 2018 wurde von einer Erwerbstätigkeit der Beklagten im Umfang von 40% ausgegangen. Die Parteien sind seit nunmehr über vier Jahren getrennt und seit dem 5. August 2019 ist zwischen ihnen ein Scheidungsverfahren hängig. Mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes kann somit nicht mehr ernsthaft gerechnet werden. Für die Beklagte bedeutet dies, dass sie verpflichtet ist, ihre Erwerbskraft voll auszuschöpfen, und zwar - wie der Kläger im Grundsatz zu Recht geltend macht - nach Massgabe des Schulstufenmodells (vgl. ein ähnlicher Sachverhalt in BGE 147 III 301 Erw.