sei damit nicht zu hören. Sodann sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf den im Recht liegenden Arbeitsvertrag eine Berechnung des zu erwirtschaftenden Nettolohns erstellt habe. Der Kläger habe übergangen, dass der Nettolohn von Fr. 37.22 einen Anteil für fünf Wochen Ferien pro Jahr (10.65%) sowie eine Feiertagsentschädigung von 2.97% enthalte, womit die entsprechende Freizeit bereits abgegolten sei. Die wöchentliche Arbeitszeit von 16 Arbeitsstunden könne daher nicht auf 52 Wochen hochgerechnet werden, wie es auch die Vorinstanz getan habe. Der durchschnittliche Bruttolohn betrage Fr. 2'307.30 bzw. der durchschnittliche Nettolohn Fr. 1'966.65.