3.2.1.2.2. Die Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 6 ff.), die Vorinstanz habe zu Recht festgehalten, dass die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen darstelle. Es werde zudem bestritten, dass eine Abkehr von der 10/16-Regel nicht voraussehbar gewesen sei; das Obergericht sei in einem Entscheid vom 10. Mai 2017 davon abgewichen. Der Kläger habe es trotz Kenntnis dieser Rechtsprechung [gemeint: des Entscheids des Obergerichts vom 10. Mai 2017] unterlassen, eine weitere Einkommenssteigerung seitens der Beklagten zu verlangen.