Ab 1. August 2021 sei der Beklagten ein Erwerbspensum von 50% anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz sei der Nettostundenlohn der Beklagten nicht mit Fr. 35.256, sondern mit Fr. 37.22 zu beziffern, was sich dem dem Arbeitsvertrag angefügten Lohnblatt entnehmen lasse. Nach der Formel der Vorinstanz erziele - 18 - die Beklagte bei einem Pensum von 40% damit ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 2'580.60 und nicht von Fr. 2'083.55 pro Monat. Da der Beklagten ein 50%-Pensum zumutbar sei, sei ihr ab 1. August 2021 ein Einkommen von Fr. 3'225.00 pro Monat anzurechnen.