Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, mit Abänderungsklage ein höheres Einkommen der Beklagten geltend zu machen. Die Beklagte behaupte, sie arbeite jeweils am Montag und Donnerstag in der Praxis P.. Am Mittwochmorgen hätten alle drei Kinder Schule bzw. Kindergarten, am Mittwochnachmittag würden sie vom Kläger betreut. Es wäre der Beklagten daher zumutbar, auch noch am Mittwoch bzw. 60%, allermindestens aber 50% zu arbeiten. Dem Arbeitsvertrag lasse sich entnehmen, dass ein Einsatz der Beklagten in der Praxis P. bis 50% ohne weiteres möglich sei. Ab 1. August 2021 sei der Beklagten ein Erwerbspensum von 50% anzurechnen.