3.2.1.1.2. In Bezug auf die Frage, ob der Beklagten aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein 50%-Pensum zuzumuten sei, erwog die Vorinstanz (Erw. 4.4.2. des angefochtenen Entscheids), die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts stelle keine tatsächliche Veränderung der Verhältnisse dar. Vielmehr sei den Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der dem fraglichen Entscheid zugrunde liegenden Vereinbarung bekannt gewesen, dass E. ab August 2020 den Kindergarten besuchen werde. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte gemäss ihren eigenen Ausführungen gerne in einem 50%- Pensum arbeiten würde.