Im Entscheid des Gerichtspräsidiums Baden vom 19. April 2018 bzw. in der von den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung vom 18. April 2018 wurde von einem Einkommen der Beklagten von Fr. 1'905.00 (bei einer Arbeitsfähigkeit von 40%) und von einem Einkommen des Klägers von Fr. 8'422.00 ausgegangen. Aus der Berechnungstabelle, welche der Vereinbarung vom 18. April 2018 zugrunde gelegen hat, ergibt sich zudem, dass beim Kläger von einem (erweiterten) Existenzminimum von Fr. 3'963.70 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'970.00; Krankenkasse KVG: Fr. 343.70; auswärtige Verpflegung: Fr. 200.00;