Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch, wenn der abzuändernde Entscheid - wie vorliegend - auf einer Parteivereinbarung beruht, da die zur Verfahrenserledigung führende Vereinbarung Bestandteil des Urteils wird und an dessen Rechtskraft teilnimmt. Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, sind bloss – was vorliegend allerdings nicht der Fall ist und auch von keiner Partei geltend gemacht wird – eingeschränkt, wenn mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte (vgl. dazu BGE 142 III 518).