Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (vgl. BGE 141 III 378 Erw. 3.3.1). Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 Erw. 4.1.1; BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch, wenn der abzuändernde Entscheid - wie vorliegend - auf einer Parteivereinbarung beruht, da die zur Verfahrenserledigung führende Vereinbarung Bestandteil des Urteils wird und an dessen Rechtskraft teilnimmt.