In der Klage vom 4. Februar 2021 beantragte der Kläger (u.a.), es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien einander gegenseitig ab 1. Februar 2021 keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der jeweiligen gegnerischen Partei schulden (Rechtsbegehren Ziff. 1./2.6.). In der Berufungsbegründung (S. 17 unten) führt der Kläger aus, er halte an seinem ehemaligen Antrag fest, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Februar 2021 zu reduzieren seien. Es ist daher davon auszugehen, dass im Berufungsverfahren auch für die Zeit vom 4. Februar 2021 bis 30. Juli 2021 (vgl. dazu hinten Erw. 3.2.2.4. und 4) nur die Kinderunterhaltsbeiträge, nicht aber der Unterhaltsbeitrag für die Be-