1.2.2. Der Kläger beantragt in der Berufung, es sei das angefochtene Urteil vom 7. Oktober 2021 mit Ausnahme von Ziff. 2./2.6.1. vollumfänglich aufzuheben und es sei die Klage vom 4. Februar 2021 gutzuheissen (Berufungsantrag Ziff. 1). In Dispositiv-Ziff. 2./2.6.1. des angefochtenen Entscheids wurde der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte persönlich mit Wirkung ab 1. August 2021 auf Fr. 193.30 reduziert. In der Klage vom 4. Februar 2021 beantragte der Kläger (u.a.), es sei gerichtlich festzustellen, dass die Parteien einander gegenseitig ab 1. Februar 2021 keine Beiträge an den persönlichen Unterhalt der jeweiligen gegnerischen Partei schulden (Rechtsbegehren Ziff.