Geht es um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung, so ist demnach auch im Bereich der Offizialmaxime eine Bezifferung erforderlich (BGE 137 III 617 Erw. 4.3). Denn mit den Berufungsanträgen soll (präzise) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides (bzw. dessen Dispositives) angefochten werden und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO). Die Anträge sollen grundsätzlich so lauten, dass sie vom - 12 -