Daraus muss sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergeben, dass die Partei die inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils durch eine obere Instanz verlangt und welchen Entscheid die anfechtende Partei anstrebt (STERCHI, in: Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N. 14 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger muss somit einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst, d.h. in den Berufungsanträgen, und nicht bloss in der Begründung (BGE 133 III 489 Erw. 3.1). Geht es um eine auf Geldleistung gerichtete Forderung, so ist demnach auch im Bereich der Offizialmaxime eine Bezifferung erforderlich (BGE 137 III 617 Erw.