4. Das Begehren des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen." - 11 - 4.4. Es folgte eine weitere Eingabe des Klägers vom 1. Februar 2022 und der Beklagten vom 4. Februar 2022. Das Obergericht zieht in Erwägung: